Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bell Dredging Pumps B.V., mit Sitz in (1731 LR) Winkel, Winkelerzand 1A, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 56775245

    Artikel 1 Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen, in denen Bell Dredging Pumps als (beabsichtigter) Verkäufer und/oder Hersteller und/oder Lieferant von Waren und/oder Dienstleistungen auftritt und in denen ein Dritter
      als Käufer und/oder Kunde auftritt. Dieser Dritte wird im Folgenden als „Käufer“ bezeichnet.
    2. Bell Dredging Pumps lehnt die Anwendbarkeit jeglicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf die sich der Käufer in irgendeiner Weise berufen könnte, ausdrücklich ab.

    Artikel 2 Angebot und Vertragsabschluss

    1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Bell Dredging Pumps behält sich das Recht vor, unverbindliche Angebote innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme des betreffenden Angebots zu überdenken.
    2. Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem Bell Dredging Pumps dem Käufer eine schriftliche Vertragsbestätigung zugesandt hat.
    3. Sollte Bell Dredging Pumps mit der Erbringung von Dienstleistungen beginnen, ohne dass eine Annahme der Bestellung und/oder eine Auftragsbestätigung vorliegt, gelten diese Dienstleistungen als auf der Grundlage der übermittelten Bestellung und unter Beachtung dieser
      Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erbracht.

    Artikel 3 Zahlung

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, bei Auftragserteilung 50 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet, die restlichen 50 % des vereinbarten Preises bei Lieferung, d. h. vor dem Transport der Ware, zu zahlen.
      Ohne vorherige Zustimmung von Bell Dredging Pumps ist der Käufer nicht berechtigt, diese Rechnungsbeträge um Beträge aufgrund von Ansprüchen des Käufers zu mindern oder seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.
    2. Bei Zahlungsverzug – spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum – gerät der Käufer ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf in Verzug und ist verpflichtet, auf den noch nicht beglichenen Teil des vereinbarten Betrags Zinsen in Höhe von 1 % (ein Prozent) pro Monat zu zahlen, oder einen höheren Betrag, falls der gesetzliche (handelsrechtliche) Zinssatz höher ist; diese Zinsen sind ab dem Tag zu berechnen, an dem die Zahlung fällig geworden ist. Für diese Berechnung gilt ein Teil eines Monats als voller Monat. Nach
      Ablauf jedes Jahres erhöht sich der Betrag, auf den die Verzugszinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen.
    3. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung einer unbezahlten Rechnung (wie z. B. Mahngebühren, Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher) gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 160,00 € ohne „btw“ [niederländische Mehrwertsteuer] pro Rechnung.
    4. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist Bell Dredging Pumps berechtigt, alle mit dem Käufer geschlossenen Verträge zu widerrufen oder, falls gewünscht, deren Erfüllung auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist. Darüber hinaus ist Bell Dredging Pumps berechtigt, vom Käufer Sicherheiten zu verlangen, bevor die weitere Erfüllung der Verträge fortgesetzt oder neue Verträge abgeschlossen werden.
    5. Für den Fall, dass Bell Dredging Pumps Dienstleistungen an einem vom Käufer angegebenen Standort erbringt, und solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Bell Dredging Pumps nicht vollständig nachgekommen ist, hat Bell Dredging Pumps jederzeit das Recht, die (Bau-)Baustelle tatsächlich zu kennzeichnen und/oder einzuzäunen, wobei die Kosten vom Käufer zu tragen sind, sowie dem Käufer und/oder Dritten den Zugang zur Baustelle und zu allen dort befindlichen Arbeiten zu verweigern, zu untersagen und/oder zu verhindern.

    Artikel 4 Lieferung, Erfüllung, Lieferfristen, Gefahrübergang und Fertigstellung

    1. Unter Lieferfrist versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen die Leistung gemäß den Bestimmungen des Vertrags erbracht werden soll. Lieferfristen sind ungefähre Angaben, sofern keine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde.
    2. Bei Nichteinhaltung der voraussichtlichen Lieferfrist wird Bell Dredging Pumps eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Diese Frist entspricht der ursprünglichen, voraussichtlichen Lieferfrist, beträgt jedoch höchstens zwei Monate.
    3. Bei Nichteinhaltung dieser nachträglichen Frist oder der vereinbarten voraussichtlichen oder endgültigen Lieferfrist haftet Bell Dredging Pumps nicht für Folgeschäden, gleich welcher Art, wie in Artikel 10.2 beschrieben.
    4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk.
    5. Der Käufer haftet für Abweichungen zwischen den Stückzahlen im Angebot/Auftrag und den Abmessungen der Konstruktion, unabhängig davon, ob diese von Bell Dredging Pumps gemessen oder angegeben wurden oder anderweitig zustande gekommen sind. Bell Dredging Pumps hat jederzeit das Recht, die zu liefernden Waren unter Einhaltung der üblichen Toleranzen hinsichtlich der vereinbarten Stückzahlen und Abmessungen zu liefern. Die Kosten für Rücksendungen von Waren an Bell Dredging Pumps, gleich aus welchem Grund, gehen zu Lasten des Käufers.
    6. Die Gefahr am Eigentum an der Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung über, auch wenn das Eigentumsrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt übertragen wird.
    7. Bell Dredging Pumps ist berechtigt, vom Käufer vor der Lieferung oder vor der Fortsetzung der Lieferung bzw. der Erfüllung des Vertrags eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers zu verlangen. Solange der Käufer keine angemessene Zahlungssicherheit geleistet hat, ist Bell Dredging Pumps berechtigt, die Lieferung oder die Fertigstellung auszusetzen. Der Käufer haftet für alle Schäden, die Bell Dredging Pumps infolge dieser verzögerten Lieferung oder Fertigstellung entstehen.
    8. Für den Fall, dass Bell Dredging Pumps die gelieferten Materialien beim oder für den Käufer installieren soll, ist der Käufer verpflichtet, etwaige zusätzliche Leistungen oder Wartezeiten zu vergüten, falls die Erbringung dieser Leistungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann oder aufgrund von Umständen, für die Bell Dredging Pumps nicht haftet, nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum erbracht werden kann.
    9. Auf Verlangen von Bell Dredging Pumps ist der Käufer verpflichtet, bei der Fertigstellung der von Bell Dredging Pumps erbrachten Leistungen mitzuwirken. Ist der Käufer bei der Fertigstellung nicht anwesend, ist er verpflichtet, die genannten Leistungen unverzüglich zu prüfen. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Prüfung der genannten Leistungen, gelten diese als fertiggestellt und abgenommen.

    Artikel 5 Eigentumsvorbehalt

    1. Solange der Käufer die Zahlung an Dredging Pumps noch nicht geleistet hat:
      1. alle Beträge, die der Käufer Bell Dredging Pumps für im Rahmen des betreffenden Vertrags gelieferte oder noch zu liefernde Waren schuldet, einschließlich aller im Rahmen dieses Vertrags erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen;
      2. jegliche Ansprüche aufgrund einer Nichterfüllung seitens des Käufers im Rahmen eines Vertrags mit Bell Dredging Pumps;
      3. alle Beträge, die der Käufer aus sonstigen Gründen an Bell Dredging Pumps zu zahlen hat; Bell Dredging Pumps behält sich das Eigentumsrecht an den von Bell Dredging Pumps gelieferten oder noch zu liefernden Waren vor.
    2. Falls der Käufer unter (unter anderem) Verwendung der in Absatz 1 genannten Waren eine neue Ware herstellt, gilt diese Ware als von und für Bell Dredging Pumps hergestellt, und der Käufer verwahrt diese Ware im Auftrag von Bell Dredging Pumps als Eigentümer, bis alle in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt sind.
    3. Bell Dredging Pumps hat jederzeit das Recht, vom Käufer eine Sicherheit in Form eines nicht besitzlichen Pfandrechts an der beweglichen Sache, die (auch) unter Verwendung der von Bell Dredging Pumps gelieferten Waren hergestellt wurde, oder in Form einer Grundschuld an der Immobilie, in der, an der und/oder an der die von Bell Dredging Pumps gelieferten Waren verarbeitet oder installiert wurden, zu verlangen.
    4. Falls Bell Dredging Pumps gemäß den Absätzen 1 und/oder 2 das Eigentumsrecht an einer Ware besitzt oder falls an dieser Ware Sicherungsrechte im Sinne von Absatz 3 bestellt wurden, darf der Käufer diese Ware nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs nutzen. Ohne die schriftliche Zustimmung von Bell Dredging Pumps ist der Käufer jedoch in einem solchen Fall nicht berechtigt, diese Ware zu veräußern und/oder zu belasten.
    5. Für den Fall, dass der Käufer mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen gegenüber Bell Dredging Pumps in Verzug gerät, ist Bell Dredging Pumps berechtigt, die im Eigentum von Bell Dredging Pumps stehenden Waren von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzunehmen (oder deren Rücknahme zu veranlassen), wobei die Kosten vom Käufer zu tragen sind. Zu diesem Zweck erteilt der Käufer Bell Dredging Pumps bereits jetzt und für die Zukunft eine unwiderrufliche Ermächtigung, Zugang zu allen vom Käufer genutzten Standorten und/oder Betriebsstätten zu erhalten (oder diesen Zugang zu gewähren).

    Artikel 6 Rücktritt

    1. Bell Dredging Pumps hat das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen, falls der Käufer für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf vorläufige Zahlungseinstellung stellt oder die Verfügungsgewalt über sein
      Vermögen oder einen Teil davon infolge einer Pfändung, der Bestellung eines Insolvenzverwalters oder aus anderen Gründen verliert, es sei denn, der Insolvenzverwalter oder Konkursverwalter erkennt die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Schulden der Insolvenzmasse an.
    2. Durch den Rücktritt werden die Forderungen von Bell Dredging Pumps gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar. Der Käufer haftet für den Schaden, der Bell Dredging Pumps dadurch entsteht.
    3. Sollte die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags oder eines Teils davon durch Bell Dredging Pumps aufgrund höherer Gewalt vorübergehend oder dauerhaft unmöglich geworden sein, hat Bell Dredging Pumps das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Als höhere Gewalt seitens Bell Dredging Pumps gelten alle Umstände, die nicht Bell Dredging Pumps zuzurechnen sind, wie beispielsweise: Handlungen oder Unterlassungen, auch im Falle grober Fahrlässigkeit, von Hilfspersonal, einschließlich der von Bell Dredging Pumps zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Untergebenen/Mitarbeiter, Ungeeignetheit der von Bell Dredging Pumps zur Erfüllung des Vertrags verwendeten Waren, Streik, Aussperrung, Krankheit des Personals, Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitbeschränkungen, Transportprobleme, Nichteinhaltung von Verpflichtungen seitens des Hilfspersonals oder der Lieferanten, Produktionsstörungen, Natur- und/oder Nuklearkatastrophen sowie (drohende) Kriegshandlungen.

    Artikel 7 Nichtannahme

    1. Falls die von Bell Dredging Pumps zu liefernden Waren bei der Lieferung vom Käufer oder in dessen Namen nicht abgenommen werden, gehen alle durch diese Nichtabnahme verursachten Schäden und Kosten zu Lasten des Käufers.
    2. Falls Waren, die von Bell Dredging Pumps geliefert werden sollen, aufgrund von Umständen, die Bell Dredging Pumps nicht zuzurechnen sind, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert werden können, ist Bell Dredging Pumps berechtigt, diese Waren
      unter Einhaltung der üblichen Zahlungsbedingungen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall kann Bell Dredging Pumps dem Käufer zudem etwaige Lager- und weitere Bearbeitungskosten in Rechnung stellen.
    3. Falls Bell Dredging Pumps die Waren in einem eigenen Lager lagert, werden die Lagerkosten gemäß den von professionellen Lagerunternehmen berechneten Sätzen ermittelt.

    Artikel 8 Beschwerden

    1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte/fertiggestellte Ware unverzüglich und sorgfältig zu prüfen (oder prüfen zu lassen).
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die Liefer-/Abnahmebescheinigung unmittelbar nach der Lieferung bzw. Abnahme zu unterzeichnen.
    3. Sollten bei der Lieferung bzw. Fertigstellung der Waren Mängel (hinsichtlich Qualität, Menge oder Maßabweichungen) festgestellt werden, müssen diese Mängel vom Käufer und von Bell Dredging Pumps in der Liefer- bzw. Fertigstellungsbescheinigung vermerkt werden. Darüber hinaus muss der Käufer Bell Dredging Pumps innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung bzw. Fertigstellung schriftlich darüber in Kenntnis setzen; andernfalls gilt die Ware als vom Käufer mangelfrei entgegengenommen und/oder die Fertigstellung als mangelfrei abgenommen.
    4. Nicht sichtbare Mängel, die innerhalb der in Absatz 8.3 genannten Frist nicht in zumutbarer Weise festgestellt werden konnten, müssen Bell Dredging Pumps innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststellung des Mangels, in jedem Fall jedoch innerhalb von dreißig Tagen nach Lieferung/Fertigstellung, schriftlich gemeldet werden.
    5. Werden innerhalb der in den Artikeln 8.3 und 8.4 genannten Fristen keine Reklamationen geltend gemacht, werden diese nicht geprüft, und dem Käufer stehen aufgrund dieser Reklamationen keine weiteren Ansprüche gegenüber Bell Dredging Pumps zu.
    6. Für den Fall, dass Bell Dredging Pumps eine Reklamation anerkennt, wird Bell Dredging Pumps nach eigenem Ermessen entweder eine Entschädigung in Höhe von maximal dem Rechnungswert der betreffenden Ware zahlen oder die betreffende Ware reparieren bzw. ersetzen; in diesem Fall gehen alle Reise-, Unterbringungs-, Transport- und transportbezogenen Kosten sowie die Lohnkosten für Mitarbeiter, die Bell Dredging Pumps entstehen, zu Lasten des Käufers. Bell Dredging Pumps ist nicht verpflichtet, weiteren Schadenersatz zu leisten oder indirekte Schäden zu ersetzen.

    § 9 Gewährleistung

    1. Bell Dredging Pumps garantiert die ordnungsgemäße Funktion seiner Produkte für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Lieferung. Abweichend vom vorstehenden Satz unterliegen von Dritten gelieferte Bauteile derselben Gewährleistung, die diese Dritten Bell Dredging Pumps gewähren. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normale Abnutzung.
    2. Die Garantie gilt unter der Voraussetzung, dass die Produkte von Bell Dredging Pumps:
      1. rechtzeitig und ordnungsgemäß gewartet werden, gemäß den Anweisungen des zuständigen Service
        s durch hierfür geschulte Techniker, die die Bedienungsanleitung vollständig gelesen und verstanden haben;
      2. von qualifiziertem, hierfür geschultem Personal ordnungsgemäß bedient werden, das das Handbuch „
        “ vollständig gelesen und verstanden hat;
      3. nur und ausschließlich für die im Produkthandbuch beschriebenen Zwecke sachgemäß verwendet werden.
      4. muss stets mit seinem Typenschild versehen sein. Das Entfernen des Typenschilds führt zum Erlöschen der Garantie.
    3. Jede Fehlfunktion oder jeder Mangel an den Produkten von Bell Dredging Pumps muss Bell Dredging Pumps so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich gemeldet werden. Um Schäden an den Produkten von Bell Dredging Pumps zu vermeiden, müssen diese im Falle einer Fehlfunktion oder eines Mangels abgeschaltet werden, bis – nach Rücksprache mit Bell Dredging Pumps – die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Betriebs der Produkte von Bell Dredging Pumps erteilt wurde.
    4. Die Garantie erlischt:
      1. nach Ablauf der in Artikel 9.1 genannten Frist(en);
      2. falls die in Artikel 9.2 oder 9.3 genannten Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt wurden;
      3. im Falle von Änderungen an den Produkten von Bell Dredging Pumps ohne die Zustimmung von Bell Dredging Pumps.
    5. Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für die gewährte Gewährleistung.
    6. Falls Produkte, Teile oder Materialien von oder im Auftrag des Käufers an Bell Dredging Pumps geliefert oder vorgeschrieben wurden, erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf diese Teile oder Materialien und die daraus resultierende Funktionsstörung.
    7. Artikel 9.6 gilt auch für Produkte, die von Bell Dredging Pumps auf der Grundlage von Zeichnungen oder Modellen hergestellt werden, die vom Käufer oder in dessen Auftrag bereitgestellt oder vorgegeben wurden.

    § 10 Rechte Dritter und Rechte an geistigem Eigentum

    1. Für den Fall, dass Bell Dredging Pumps zur Ausführung eines Auftrags Entwürfe, Zeichnungen oder sonstige Anweisungen verwendet, die vom Käufer oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden, garantiert der Käufer die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen und gewährleistet, dass diese Verwendung keine Rechte Dritter, einschließlich Rechte an geistigem Eigentum, verletzt.
    2. Der Käufer stellt Bell Dredging Pumps von allen Ansprüchen oder Forderungen Dritter frei, die in irgendeiner Weise aus der Nutzung der in Artikel 9.1 genannten Informationen resultieren oder durch diese verursacht werden.
    3. Alle Beispiele, Muster, Angebote, Zeichnungen, Schemata, Entwürfe, Modelle, Marken, Stücklisten und dergleichen, die dem Käufer von oder im Namen von Bell Dredging Pumps zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von Bell Dredging Pumps. Der Käufer erkennt die geistigen Eigentumsrechte von Bell Dredging Pumps an den oben genannten Informationen an und darf diese Rechte nicht verletzen oder deren Verletzung zulassen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bell Dredging Pumps dürfen die oben genannten Informationen zu keinem anderen Zweck als zur Nutzung im Unternehmen des Käufers vervielfältigt werden, und der Käufer ist nicht berechtigt, diese Informationen Dritten zu anderen Zwecken als demjenigen, für den sie ihm von Bell Dredging Pumps zur Verfügung gestellt wurden, zu zeigen, zugänglich zu machen oder auf sonstige Weise offenzulegen.

    Artikel 11 Schadensersatz

    1. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Bell Dredging Pumps oder seiner Führungskräfte haftet Bell Dredging Pumps nicht für Schäden. Der Käufer kann aus Ratschlägen und Informationen, die er von Bell Dredging Pumps erhalten hat, keine Rechte ableiten, sofern diese nicht unmittelbar den Auftrag betreffen.
    2. Bell Dredging Pumps haftet in keinem Fall für Folgeschäden oder indirekte Schäden wie Umsatzausfälle, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber Dritten.
    3. Die Haftung von Bell Dredging Pumps für Schäden im Rahmen des Vertrags ist stets auf den Betrag beschränkt, den der oder die Versicherer von Bell Dredging Pumps aufgrund oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Schaden tatsächlich gezahlt haben. Falls Bell Dredging Pumps gegen den dem Käufer entstandenen Schaden nicht versichert ist, ist die Haftung von Bell Dredging Pumps stets auf den Betrag des Preises begrenzt, den der Käufer gemäß dem Vertrag an Bell Dredging Pumps zu zahlen hat, wobei der Höchstbetrag 25.000,00 € beträgt.

    Artikel 12 Streitigkeiten und anwendbares Recht

    1. Verträge, die mit Bell Dredging Pumps geschlossen werden, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Sollte es zu einer Streitigkeit zwischen Bell Dredging Pumps und dem Käufer kommen, die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, unterliegt diese Streitigkeit ausschließlich der Zuständigkeit des Gerichts im Bezirk Nordholland, es sei denn, Bell Dredging Pumps entscheidet sich dafür, die Streitigkeit der Zuständigkeit eines anderen, gesetzlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen.